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   BGH, 10.12.2014 - V ZB 14/13   

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https://dejure.org/2014,46367
BGH, 10.12.2014 - V ZB 14/13 (https://dejure.org/2014,46367)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2014 - V ZB 14/13 (https://dejure.org/2014,46367)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - V ZB 14/13 (https://dejure.org/2014,46367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 62 FamFG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 427 Abs. 1 FamFG, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG, § 71 FamFG, Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG, § 62a Abs. 1 AufenthG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsverletzung durch eine gegen Aufenthaltsgesetz verstoßende Sicherungshaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62a Abs. 1; FamFG § 70 Abs. 3 S. 1
    Rechtsverletzung durch eine gegen Aufenthaltsgesetz verstoßende Sicherungshaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 128/10

    Abschiebungshaft: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Ergänzung der

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - V ZB 14/13
    Die Rechtsbeschwerde ist - auch mit dem Feststellungsantrag (§ 62 FamFG) - nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft, soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 2. Februar 2012 die Freiheitsentziehung durch einstweilige Anordnung nach § 427 Abs. 1 FamFG angeordnet hat (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 4).

    Auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist - soweit sie die ersten vier Hafttage (vom 2. bis zum 6. April 2012) betrifft - Teil des Verfahrens über die einstweilige Anordnung und unterliegt daher nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, aaO Rn. 8).

  • BGH, 17.09.2014 - V ZB 56/14

    Zulässigkeit der Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer

    Auszug aus BGH, 10.12.2014 - V ZB 14/13
    Die Anordnung der Sicherungshaft in der Hauptsache durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Februar 2012 hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil nach Nr. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. der Anlage 14 der Vollstreckungsplanverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. September 2011 (GVBl. S. 968) abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, juris).
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